Bei einem Tarifwechsel zu einem neuen Handyvertrag ist die Option der Rufnummernmitnahme äußerst beliebt. Doch was die genaue Vorgehensweise sowie die einzuhaltenden Richtlinien und Fristen betrifft, herrscht oftmals noch Unklarheit. Insbesondere beim Thema Kündigung eines Handyvertrages mit Rufnummernmitnahme wissen viele nicht, wann genau eine Mitnahme der Rufnummer beantragt werden sollte und wann das Zeitfenster dazu verstrichen ist. Dieser Artikel soll daher etwas Licht ins Dunkel bringen.
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Wann sollte die Kündigung meines Handyvertrages mit Rufnummernmitnahme erfolgen?
Damit die Rufnummernmitnahme auch wirklich problemlos über die Bühne gehen kann, muss man unbedingt wichtige Fristen in Sachen Kündigung einhalten. Versäumt man diese, ist eine Mitnahme der Handynummern zum neuen Handyvertrag in der Regel nicht mehr möglich.
Allgemein gilt:
Bevor man eine Mitnahme beantragt, sollte der bisherige Handyvertrag bereits gekündigt sein. Die Kündigung des alten Handyvertrages sollte also immer vor Beantragung der Mitnahme der Handynummer erfolgen
Bucht man einen neuen Tarif sollte man innerhalb des neuen Vertragsverhältnisses den Wunsch einer Rufnummernmitnahme möglichst umgehend mitteilen. In einigen Fällen ist dies auch direkt im Zuge des Bestellprozesses möglich
Möchte man durchgehend unter seiner Nummer erreichbar bleiben, beantragt man die Mitnahme der Rufnummer bestenfalls spätestens zwei Wochen vor Ablauf des alten Vertrages
Die Beantragung der Rufnummernmitnahme ist prinzipiell sowohl vor, als auch nach Ablauf des alten Handyvertrages möglich. Die Frist beträgt üblicherweise: 120 Tage vor Vertragsende bis zu 30 Tage nach Ende des Vertrages
Die Kosten für die Rufnummernmitnahme betragen in der Regel 25,- bis 30 Euro, höchstens jedoch 30,72 Euro
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